In neun Wohnungen wurden im bewohnten Zustand die Küchen und Bäder saniert.
Bereits berücksichtigt wurde bei der Planung ein allfälliger Dachausbau - nach Harmonisierung des Baugesetzes des Kanton Zürichs (bis in das Jahr 2025) dürfen Lukarnen oder Dacheinschnitte die Hälfte statt ein Drittel der Fassadenlänge betragen.
Vorspringende Gebäudeteile dürfen die Fassadenflucht neu bis zur Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts überschreiten (§ 6c ABV; bisher: 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts).
Für die Grundrissgestaltung von Dachausbauten ein wesentlicher Vorteil.
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